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Steht im Mietvertrag, dass der Mieter die Gartenpflege übernimmt, muss dieser lediglich einfache Arbeiten, wie Rasenmähen oder Unkrautjäten übernehmen. Der Vermieter ist demnach für die Ausführung „übergeordneter Arbeiten“ selbst verantwortlich und kann die Kosten dafür auch nicht auf den Mieter umlegen.
Überträgt der Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht auf seinen Mieter, ist er selbst dafür verantwortlich. Der Mieter kann von ihm verlangen, die Wände in seiner Wunschfarbe zu streichen – vorausgesetzt, dem Vermieter entstehen dadurch keine Mehrkosten.
Das Amtsgericht München erklärt in einem Urteil vom 21. Juni 2017 die Mietpreisbremse im Raum München für ungültig. Das Gericht weist auf ein Versäumnis des Landes Bayern hin.
Bis zum Jahre 2030 werden in einem Drittel aller deutschen Landkreise die Immobilienpreise um bis zu 25 Prozent sinken – ganz anders verhält es sich jedoch in Ballungsräumen und Großstädten. So eine Prognose des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin).
Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung steht am 22. Juni wieder eine Beratung im Bundestag an. Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) als Spitzenverband der deutschen Immobilienverwalter geht davon aus, dass der aktuelle Gesetzentwurf mit den Stimmen der Regierungskoalition umgesetzt wird.
Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden (Destatis) meldet, dass im Jahre 2016 insgesamt 277.700 Wohnungen fertiggestellt wurden – das entspricht einem Wachstum von 12,1 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. So viele Wohnungen wurden in Deutschland seit 2004 nicht mehr gebaut.
Wenn ein Mieter im Mietrückstand ist, muss der Mietverwalter dies dem Vermieter zeitnah melden und gegebenenfalls die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen. Andernfalls kann er schadenersatzpflichtig werden.
Erleichterung für Makler: Der Bundestag beschloss jüngst verschiedene Änderungen am Geldwäschegesetz. Eine davon betrifft die Identitätsprüfung potenzieller Kaufinteressenten. Statt wie bisher, beim Abschluss eines Maklervertrages, ist die Prüfung zukünftig erst bei „ernsthaftem Kaufinteresse“ fällig.