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Der Gesetzentwurf für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler tritt ab dem 01. August 2018 in Kraft. Statt des einmaligen Sachkundenachweises eine Fortbildungspflicht eingeführt. Immobilienverwalter, die zu diesem Zeitpunkt bereits tätig sind, haben im Anschluss noch 6 Monate Zeit, um die Auflagen zu erfüllen.
Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter
Erstmals müssen gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien eine Erlaubnispflicht nach dem neuen § 34c der Gewerbeordnung nachweisen. Diese Erlaubnispflicht betrifft alle WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter dem Begriff „Wohnimmobilienverwalter“ zusammenfasst. Für die Erteilung einer Erlaubnis ist es Voraussetzung, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen kann.
Fortbildungspflicht
Wohnimmobilienverwalter und Makler müssen zukünftig, anstelle des ursprünglich geforderten Sachkundenachweises, regelmäßige Fortbildungen belegen: 20 Stunden innerhalb von drei Jahren sind Pflicht, weniger kann mit Bußgeldern geahndet werden. So soll sichergestellt werden, dass sie ihr Fachwissen aktuell halten.
Kritik am Modell
Bereits berufstätigen Immobilienverwaltern und -Maklern steht eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2019 zu. Sowohl der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV), als auch der Immobilienverband IVD kündigten an, in der kommenden Legislaturperiode auf den ursprünglich vorgeschlagenen Sachkundenachweis zu drängen.